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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15   

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https://dejure.org/2016,9450
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15 (https://dejure.org/2016,9450)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.02.2016 - 1 L 410/15 (https://dejure.org/2016,9450)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Februar 2016 - 1 L 410/15 (https://dejure.org/2016,9450)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 5.13

    Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 5/13 -, juris Rn. 12, m.w.N.).
  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23.01

    Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 B 23/01 -, juris Rn. 4 m.w.N.), der sich der Senat auch für den Fall einer Zweitwohnungssteuersatzung angeschlossen hat (OVG Greifswald Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05 -, juris Rn. 48), führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 8/08 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde diesen Erfahrungssatz im Sinne der Vereinfachung der Steuerverwaltung zum Anlass nimmt, derartige Sachverhalte von vornherein generalisierend von der Besteuerung auszunehmen (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 49/95 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05

    Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 B 23/01 -, juris Rn. 4 m.w.N.), der sich der Senat auch für den Fall einer Zweitwohnungssteuersatzung angeschlossen hat (OVG Greifswald Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05 -, juris Rn. 48), führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2011 - 1 L 205/08

    Pauschalierter Maßstab und Entstehungszeitpunkt der Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Bei einer im kommunalen Steuerrecht zulässigen (vgl. dazu auch OVG Greifswald Beschl. v. 21.02.2011 - 1 L 205/08 -, juris Rn. 13) typisierenden Betrachtung wird ein Inhaber mehrerer Zweitwohnungen im Gebiet ein und derselben Gemeinde in der Regel allenfalls eine dieser Wohnungen für persönliche Nutzungszwecke vorhalten.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2015 - 1 L 28/13

    Kalkulation des Kurbeitrags

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 23.07.2015 - 1 L 28/13 -, juris Rn. 8).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2014 - 1 L 55/10

    Auswirkungen nachträglicher Rechtsänderungen auf kommunale Beitragssatzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor (vgl. OVG Greifswald Beschl. v. 11.11.2014 - 1 L 55/10 -, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 36/86
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2016 - 1 L 410/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits ausgesprochen, dass es auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn nur die Eigentümer und Dauermieter, nicht aber die Kurgäste und Feriengäste zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden (BVerfG, Beschl. v. 12.02.1986 - 2 BvR 36/86 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2008 - 1 L 299/04

    Umfang des Wohnbegriffs bei der Zweitwohnungssteuer

  • VGH Bayern, 15.05.2007 - 4 ZB 06.3415
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